Denkanstoß 1 --> "Beweislastumkehr leicht"

"Beweislastumkehr leicht" bedeutet nicht, dass der Beschuldigte seine Unschuld nun beweisen muss. Sondern es soll die Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des Straftatverdachts zum Ausdruck bringen.

Die Antwort auf diesen Denkanstoß sollte nicht leichtfertig abgelehnt werden. Denn man sollte sich fragen, was ist besser? ...

 

...Ständig mit der Kenntnis zu leben, dass  alle meine Daten, die je in die Cyberwelt gestellt sind, von vielen angesehen und zu meinen Nachteil benutzt werden könnten.

Welche psychischen Veränderungen jedes Einzelnen wird die Gesellschaft erleben, wenn sich herausstellt, dass durch keine oder unzureichende Verschlüsselung ein Teil der Menschen benachteiligt sind.  

Ein Schauer zieht über den Rücken, für alle Menschen der Welt gläsern sein und das nicht nur in der Cyberwelt sondern auch in der realen Welt.

Ist es dann nicht besser, bei der Aufklärung des unberechtigten Straftatverdachts mitzuwirken.

Natürlich setzt das zum einen eine Technik mit Historie-Speicherung voraus.

Zum anderen muss die Technik hackerangriffsresistent sein, so das die Historie-Daten von keinem manipuliert werden können.

IT5D erfüllt diese Bedingung mit ihrem Schutzraum SecM und mit den im Schutzraum implementierten Verfahren.

Die vom Staatsanwalt beauftragten Ermittler sammeln verdeckt die verschlüsselten Daten. Um diese Entschlüsseln zu können, wird der Beschuldigte vom Oberstaatsanwalt geladen.

Der Oberstaatsanwalt konfrontiert den Beschuldigten mit dem Straftatverdacht und bitten um die Bereitstellung der für die Entschlüsselung notwendigen Daten.  

Da der unbescholtene Tatverdächtige den Straftatverdacht ausräumen möchte, nimmt er sein Person-bezogenes Gerät überträgt verschlüsselt die für die Entschlüsselung notwendigen sicherheitsrelevanten Daten der Historie auf z. B. einer SD-Karte, die dann vom Person-zugeordneten Gerät des Staatsanwaltschaft eingelesen werden, um dann mit dem Gerät des Staatsanwalts die vom Ermittler verdeckt gesammelten Daten zu entschlüsseln.

Verweigerung der Mithilfe

Was machen die Ermittlungsbehörden, wenn der Beschuldigte das Aussagenverweigerungsrecht in Anspruch nimmt?

Hier wäre denkbar, dass die Mithilfe zur Aufklärung zur Pflicht wird. Dies könnte man mit der Technik so gestalten, dass das Person-zugeordnete Gerät des Beschuldigten unter Beisein des Ermittlers durch die Fingerabdruckeingabe des Beschuldigten aktiviert wird. Anschließend kann der Ermittler die zur Entschlüsselung notwendige SD-Karte erstellen.
Die Abnahme des Fingerabdruckes gehört über viele Jahrzehnte zum Werkzeugkasten des Ermittlers. 

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